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BB 2019, 2319
BGH 
Wirksam abgeschlossener Teilgewinnabführungsvertrag bleibt von dem Formwechsel einer zur Teilgewinnabführung verpflichteten GmbH in eine AG unberührt (Urteil vom 16.07.2019, II ZR 175/18)

Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, lässt der Senat offen.

BGH, BB 2019, 2319-2323 (Urteil vom 16.07.2019, II ZR 175/18)

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