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BB 2008, 2095
Rhein 
Verjährungseinrede und Einrede der Anfechtbarkeit bei Verrechnungen (Urteil vom 17.07.2008, IX ZR 148/07)

Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen.

Rhein, BB 2008, 2095 (Urteil vom 17.07.2008, IX ZR 148/07)

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