Im Blickpunkt
Das Steuerrecht sollte auf Interpretationsmethoden rekurrieren, die auch im Zivilrecht gelten. Ein Beispiel dafür ist der Begriff des Rückgriffs, der sich u. U. als steuerschädliche Gesellschafterfremdfinanzierung erweisen kann. Es erweist sich als nicht hilfreich, dass das BMF-Schreiben zur Zinsschranke vom 4.7.2008 über das hinausgeht, was das Zivilrecht vorgibt, vgl. die Ausführungen von Kreft/Schmitt-Homann (S. 2099). Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nicht immer das “Allheilmittel” zur Gesetzesanwendung.
Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht