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BB 2009, 828
Troost 
Rückstellungsbildung für zukünftige Verpflichtungen des Versicherungsvertreters zur Bestandspflege ist zulässig (Urteil vom 16.12.2008, 10 K 1954/07)

Werden Versicherungsverträge ohne Bestandsprovision im Namen und auf Rechnung einer Versicherung abgeschlossen, so kann der vermittelnde Versicherungsvertreter eine Rückstellung für zukünftige Aufwendungen zur Bestandspflege bilden.

Troost, BB 2009, 828 (Urteil vom 16.12.2008, 10 K 1954/07)

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