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BB 2006, 1951
BFH 
Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks “hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen” (Urteil vom 31.05.2006, X R 9/05)

Ist eine Steuer “im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren” vorläufig festgesetzt, so bezieht sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf solche Verfahren, die bereits im Zeitpunkt der Festsetzung beim EuGH, beim BVerfG, beim BFH oder bei einem anderen obersten Bundesgericht anhängig sind.

BFH, BB 2006, 1951-1954 (Urteil vom 31.05.2006, X R 9/05)

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