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STB 2007, 281
BFH 
Optionsprämien als sonstige Leistungen, im Gegengeschäft gezahlte Prämien als Werbungskosten, unbeschränkter Verlustausgleich vor 1999 ([unbekannt] vom 17.04.2007, IX R 23/06)

Stellt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft (short-Position) an der Deutschen Terminbörse die eingeräumte Option glatt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, so sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. 6. 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl. …

BFH, StB 2007, 281 ([unbekannt] vom 17.04.2007, IX R 23/06)

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