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BB 2006, 1240
BGH 
Mit der Auflösung der Gesellschaft ist keine Durchsetzungssperre gegenüber dem titulierten Drittgläubigeranspruch des Gesellschafters verbunden (Urteil vom 03.04.2006, II ZR 40/05)

Der Drittgläubigeranspruch des Gesellschafters (hier: Anspruch aus einem Dienstvertrag) unterliegt in der Auseinandersetzung der Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre (Aufgabe von BGH, Urt. v. 20. 10. 1977 – II ZR 92/76, WM 1978, 89, 90 und v. 24. 5. 1971 – II ZR 184/68, WM 1971, 931, 932).

BGH, BB 2006, 1240-1242 (Urteil vom 03.04.2006, II ZR 40/05)

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