Mit der Auflösung der Gesellschaft ist keine Durchsetzungssperre gegenüber dem titulierten Drittgläubigeranspruch des Gesellschafters verbunden (Urteil vom 03.04.2006, II ZR 40/05)
BGH, BB 2006, 1240-1242 (Urteil vom 03.04.2006, II ZR 40/05)
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