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BB 2013, 2100
 
LAG Berlin-Brandenburg: Zuständiger Personalrat

Ist der Leiter der “Gesamtdienststelle” zugleich Leiter der (Haupt-)Dienststelle, so ist vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ausschließlich dort beschäftigten Mitarbeiters der dortige Personalrat und nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.

BB 2013, 2100

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