Im Blickpunkt
Nachdem die gerichtsinterne Mediation bei drei Arbeitsgerichten erfolgreich erprobt worden ist, bieten seit dem 1.8.2013 alle Arbeitsgerichte des Bezirks des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Mediation vor dem Güterichter an (vgl. PM des LAG Düsseldorf vom 1.8.2013). § 54 Abs. 6 ArbGG sieht für das arbeitsgerichtliche Verfahren das Güterichterverfahren vor einem nicht entscheidungsbefugten Richter vor. Dieser kann die Mediation als Methode der Konfliktlösung anwenden. Der Güterichter arbeitet interessenorientiert und ermöglicht eine selbstbestimmte Lösungsfindung. Mit Hilfe einer besonderen Gesprächsführung werden die Interessen und Bedürfnisse aller Beteiligten betrachtet. Der Güterichter unterstützt die Parteien in einer nichtöffentlichen Verhandlung dabei, gemeinsam eine faire, einvernehmliche, selbstverantwortliche und für alle Parteien tragbare Lösung zu entwickeln. Das besondere Güterichterverfahren gemäß § 54 Abs. 6 ArbGG findet vor den Arbeitsgerichten im Rahmen einer Poollösung statt. Hierfür stehen zehn Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter als Güterichterinnen und Güterichter zur Verfügung, die alle eine qualifizierte Mediationsausbildung absolviert haben. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Modell auch bundesweit zum Einsatz kommen wird.
Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht