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BB 2009, 2676
BGH 
Kündigung der Gesellschaft durch Privatgläubiger des Gesellschafters (Beschluss vom 25.05.2009, II ZR 60/08)

Für § 135 HGB reicht es aus, wenn – vor oder nach Zustellung des Beschlusses über die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens – ein ernsthafter Vollstreckungsversuch in das sonstige Vermögen des Gesellschafters unternommen worden ist. Der Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das unbewegliche Vermögen, braucht nicht abgewartet zu werden.

BGH, BB 2009, 2676 (Beschluss vom 25.05.2009, II ZR 60/08)

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