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BB 2012, 3005
BFH 
Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft (Urteil vom 29.08.2012, I R 65/11)

Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste (hier: KG-Anteil) aufgrund außerbilanzieller Zurechnung (hier: § 15a EStG) neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Hieran hat sich durch § 14 Abs. 4 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 nichts geändert.

BFH, BB 2012, 3005-3006 (Urteil vom 29.08.2012, I R 65/11)

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