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BB 2013, 1902
FG Düsseldorf 
Keine Saldierung vororganschaftlicher Mehrabführungen mit innerorganschaftlichen Minderabführungen (Urteil vom 15.04.2013, 6 K 4270/10 K, I R 36/13)

Aufgrund der geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise erfolgt keine Saldierung vororganschaftlicher Mehrabführungen mit innerorganschaftlichen Minderabführungen.

FG Düsseldorf, BB 2013, 1902-1905 (Urteil vom 15.04.2013, 6 K 4270/10 K, I R 36/13)

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