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BB 2008, 2356
Wollschläger 
Interessenausgleich mit Namensliste – Maßstab der “groben Fehlerhaftigkeit” (Urteil vom 03.04.2008, 2 AZR 879/06)

Die Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart wurde. Dieser Maßstab gilt nicht nur hinsichtlich der Auswahlgesichtspunkte und ihrer Gewichtung, sondern auch für die Entscheidung, welche Personen in die Sozialauswahl mit einzubeziehen sind. Selbst wenn der Arbeitgeber den auswahlrelevanten Personenkreis fehlerhaft auf eine bestimmte Arbeitsstätte beschränkt, …

Wollschläger, BB 2008, 2356 (Urteil vom 03.04.2008, 2 AZR 879/06)

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