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BB 2023, 405
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Finanzämter und Sozialbehörden können seit 2005 Kontenabfragen durchführen, um Steuerbetrüger sowie andere säumige Zahler zu ermitteln. Mit diesem Mittel soll Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung und Sozialbetrug entgegengetreten werden. Gerichtsvollzieher haben seit 2013 die Möglichkeit der Kontenabfrage, um das Verfahren zur Eintreibung privater Forderungen von Gläubigern zu verbessern. Um eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 7 oder 8 AO durchzuführen, ist Voraussetzung, dass ein Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches in Vertretung für die anderen staatlich legitimierten Behörden die Kontenabfragen zentral durchführt, müssen die um Kontenabruf ersuchenden Behörden und Stellen dieses bestätigen. Die Durchführung des Besteuerungsverfahrens und die Verfolgung von Straftaten liegt in der Zuständigkeit der Länder. Dies gilt auch für Steuerstraftaten. Die Länder teilen dem Bund keine Daten zum Ergebnis der aufgrund der Erkenntnisse aus dem Kontenabrufverfahren verfolgten Verfahren wegen Steuerhinterziehung sowie anderer Strafverfahren mit. Insoweit kann die Bundesregierung keine Aussage zum Verhältnis der Abfragefallzahlen der Finanzbehörden zum Ergebnis der verfolgten Verfahren wegen Steuerhinterziehung sowie anderer Strafverfahren machen. Für die steuerlichen Kontenabrufe nach § 93 Abs. 7 AO gibt die Bundesregierung die Zahl von 167 314 an (Drs. 20/5484). “Außersteuerliche” Kontenabrufe fanden in 524 852 Fällen statt, wovon 85 % ihren Grund im Vollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher oder Verwaltungsvollstreckungsbehörden haben. Gleichwohl hält die Bundesregierung das Kontenabrufverfahren für ein effizientes und erfolgreiches Mittel, um Steuern und Sozialleistungen gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sowie einem Betrug vorzubeugen, auch ohne Kenntnis von genauen Fallzahlen.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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