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BM - Berater-Magazin
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BB 2013, 3123
 

Im Blickpunkt

Abbildung 11

Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 10.12.2013 entschieden, dass zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt (vgl. PM des BAG auf dieser Seite). § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Diese mit Spannung erwartete Entscheidung beantwortet die seit geraumer Zeit heftig umstrittene Frage in der Weise, wie sie von einer Vielzahl von Autoren im BB prognostiziert wurde. Bereits der Aufsatz von Huke/Neufeld/Luickhardt in BB 2012, 961 zu den ersten Praxiserfahrungen und Hinweisen zum Umgang mit den neuen AÜG-Regelungen warf das Problem auf. Die Auslegung des Begriffs “vorübergehend” in § 1 Abs. 1 AÜG n. F. war in der Folge das Thema von Krannich/Simon in BB 2012, 1414 und zuletzt von Ludwig in BB 2013, 1276.

Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

 
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