Im Blickpunkt
Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen erweist sich als schwierig. Hilft die kreditgebende Bank mit einem Forderungserlass, führt dies zu einem steuerlich relevanten Gewinn, der nur eingeschränkt mit Verlusten verrechenbar ist. Der BFH wird sich mit diesem unerwünschten Ergebnis auf Grund eines Urteils des FG München beschäftigen (vgl. Kroniger). Mit dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen setzt sich Geist auseinander und stellt dar, wie sich trotz Wegfalls des § 3 Nr. 66 EStG a. F. aus der dazu ergangenen Rechtsprechung günstige Folgen ableiten lassen.
Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht