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BB 2009, 2702
 

Im Blickpunkt

Abbildung 12

Nach einer Mitteilung des BDA gilt laut aktueller Aussage der Bundesagentur für Arbeit die verlängerte Bezugsfrist von 24 Monaten für Kurzarbeitergeld, wenn die Kurzarbeit tatsächlich noch 2009 beginnt und die Anzeige bei der Arbeitsagentur noch 2009 zugeht. Ursprünglich hatte die Bundesagentur den Zugang des Anerkennungsbescheids beim Unternehmen als maßgeblich angesehen. Dem Grunde nach geht es um den Aspekt des Vertrauensschutzes, der an den Anerkennungsbescheid anknüpft. Eine “Reservierung” der 24-monatigen Bezugsdauer durch frühzeitige Kurzarbeitsanzeige im Jahr 2009, obwohl von vornherein der Beginn der Kurzarbeit erst für 2010 geplant und durchgeführt wird, wird von dem Vertrauensschutz jedoch nicht erfasst.

Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

 
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