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BM - Berater-Magazin
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BB 2022, 819
 

Im Blickpunkt

Abbildung 23

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und neu gefasst (BMAS, PM vom 16.3.2022). Sie sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens sowie besonderer tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren festgelegt werden sowie Beschäftigte bei der Wahrnehmung von Impfangeboten unterstützt werden. Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, etwa räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Die Änderungen treten am 20.3.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25.5.2022. In dem Kontext Quarantäne und Urlaub hat die 7. Kammer des LAG Hamm entschieden (Urteil vom 27.1.2022 – 5 Sa 1030/21), dass Zeiten einer Corona-Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen sind, sofern bereits bewilligte Urlaubstage mit einer amtlichen Quarantäne-Anordnung zusammenfallen, sind diese dann nachzugewähren (anderer Auffassung insbesondere das LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21), das LAG Köln (Urteil vom 13.12.2021 – 2 Sa 488/21) und jüngst das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15.2.2022 – 1 Sa 208/21). Nach der 7. Kammer ist § 9 BUrlG jedenfalls analog auf den Fall einer angeordneten Quarantäne anzuwenden. Zwar schuldet der Arbeitgeber keinen “Urlaubserfolg”, jedoch ist dem Arbeitnehmer nach § 1 BUrlG die uneingeschränkte Möglichkeit selbstbestimmter Nutzung seiner Freizeit zu gewähren, was gemäß der Vorgaben der Quarantäne-Anordnungen nicht gegeben ist. Die Revision ist zugelassen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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