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BB 2020, 371
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Das BVerfG entschied am 5.2.2020 über einen bereits lange schwelenden Konflikt zu der Frage, ob es einen Anspruch auf eine Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages gibt (BVerfG vom 5.2.2020, PM Nr. 8/2020). Vorangegangen war die Verfassungsbeschwerde einer Gewerkschaft (u. a.), die sich gegen eine Entscheidung des BAG wandte. Im Baugewerbe sind durch Tarifvertrag (VTV) Sozialkassen eingerichtet, die in verschiedenen Bereichen Leistungen an Arbeitnehmer erbringen. Finanziert wird dieses System durch Beiträge der durch den entsprechenden Tarifverband gebundenen Arbeitgeber. In den vergangenen Jahren war es jedoch gängige Praxis des BMAS, den VTV gem. § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Mit Beschluss vom 21.9.2016 entschied das BAG (10 ABR 33/15) jedoch, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen der Jahre 2008 und 2010 unwirksam seien. Dem schloss sich das BVerfG an. Die gerügte Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführenden sei nicht verletzt. Zwar schütze die Koalitionsfreiheit das Recht der Tarifparteien, Verträge zu schließen, die von vornherein darauf abzielten auch nicht-tarifgebundene Arbeitnehmer zu binden. Daraus lasse sich jedoch kein gesetzlicher Anspruch herleiten, denn ein solcher übersteige die Normsetzungskompetenz des Staates. Auch Art. 9 Abs. 3 GG enthalte kein Gebot jeder Zielsetzung der aktuellen Koalition zum Erfolg zu verhelfen. Solange eine realisierbare Chance auf Umsetzung der geplanten Änderungen der Arbeits- und Wirtschaftbedingungen bestehe, sei kein staatlicher Eingriff notwendig. Erst im Falle der Unmöglichkeit der Umsetzung der Vorhaben sei ein Anspruch auf eine Allgemeinverbindlicherklärung denkbar.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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