R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
BM - Berater-Magazin
Header Pfeil
 
 
BB 2013, 2163
 

Im Blickpunkt

Abbildung 16

Für rechtswidrig vom Jobcenter zugewiesene Ein-Euro-Jobs, können Arbeitslose auch nachträglich mehr Geld verlangen. Ob für diesen Anspruch eine Frist gilt, hatte das Bundessozialgericht (BSG) am 22.8. (B 14 AS 75/12 R) in Kassel entschieden. Der Klägerin hatte das Jobcenter Bremen eine dreimonatige Arbeitsgelegenheit von November 2008 bis Januar 2009 bei Radio Weser.TV zugewiesen, einem Sender des Offenen Kanals der Bremischen Landesmedienanstalt. Als gelernte Kauffrau war sie mit einem Stundenlohn von 1,20 Euro sieben Stunden täglich für Organisation und Disposition zuständig, mithin für die Zuteilung der Geräte und Schneideplätze. Gesetzlich sind Ein-Euro-Jobs jedoch nur zulässig, die “zusätzlich” geschaffen werden, die also keine regulären Arbeitsplätze verdrängen. Die Klägerin war jedoch nach einiger Zeit der Auffassung, dass sie sehr wohl reguläre Arbeit verrichtet. Sie legte allerdings erst sieben Monate nach Ende ihrer Arbeitsgelegenheit Widerspruch ein. Dieser war vom Landessozialgericht zunächst abgewiesen worden, doch das BSG hob das Urteil auf. Es gebe keine gesetzlichen Fristen und Regelungen für solche Fälle, betonten die Kasseler Richter. Daher soll das LSG nun die Prüfung nachholen, ob es sich um eine “zusätzliche” Arbeit gehandelt hat.

Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

 
stats