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BB 2022, 883
 

Im Blickpunkt

Abbildung 25

Eine ungewöhnliche Konstellation mit beachtlicher Rechtsfolge: Eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsrates beschäftigte jüngst das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.3.2022 – 7 Sa 63/21). Die dortige 7. Kammer entschied, dass die dem Kläger gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Robert Bosch GmbH (Beklagte) vom 18.1.2019 wirksam ist und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung. Der Kläger war bei der Beklagten als Entwicklungsingenieur beschäftigt, seit 2006 Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Die Beklagte kündigte dem Kläger, da dieser rechtswidrig Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien, insbesondere von Schriftsätzen der Beklagten, veröffentlicht und damit gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen habe. In den Schriftsätzen der Beklagten seien auch personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten, weiterer Mitarbeiter der Beklagten unter voller Namensnennung enthalten gewesen. Diese Daten habe der Kläger einem größeren Verteilerkreis mithilfe eines Zugriffs auf eine sogenannte Dropbox offenbart. Dem entgegnete der Kläger, dass keine Vorschrift bestehe, die es gebiete, Prozessakten geheim zu halten, er mit Blick auf Art. 2 Abs. 2c DS-GVO ausschließlich im Rahmen “persönlicher oder familiärer Tätigkeiten” gehandelt habe und ihm das Recht zustehe, zu dem Fall Stellung zu nehmen. Das LAG sah darin jedoch keinen rechtfertigenden Grund, Schriftsätze der Gegenseite, in denen vor allem auch personenbezogene Daten (Gesundheitsdaten) verarbeitet werden, der Betriebsöffentlichkeit durch die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Links offenzulegen und dadurch auch eine Weiterverbreitungsmöglichkeit zu eröffnen. Diese Vorgehensweise verletze vielmehr rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in den Schriftsätzen namentlich benannten Personen. Dem Kläger hätte jedenfalls noch die Möglichkeit offengestanden, gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, um in diesem Verfahren seinen Standpunkt darzulegen. Dies wäre auch arbeits- und vor allem datenschutzrechtlich treffender gewesen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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