Im Blickpunkt
Spätestens seit dem aufsehenerregenden Leica-Urteil des LG Frankfurt vom 26.8.2008 (3-05 O 339/07, BB 2008, 2141 mit Kommentar Stohlmeier/Mock) muss die Praxis bei der Formulierung von Einladungen zur Hauptversammlung besonderes Augenmerk auf die Abfassung von Möglichkeit und Form der Stimmrechtsvertretung legen. Dies gilt umso mehr, als die Anforderungen an die Ausgestaltung der Stimmrechtsvollmacht höchstrichterlich noch nicht geklärt sind und die instanzgerichtliche Rechtsprechung insofern im Gegensatz dazu steht (vgl. dazu auch die Entscheidung des LG München I vom 30.12.2008 unten auf der Seite). Göhmann/von Oppen zeigen die Auswirkungen des Leica-Urteils und der Nachfolgeentscheidungen für die beratende Praxis auf und entwickeln einen Formulierungsvorschlag für eine Stimmrechtsvertretung.
Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht