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BB 2006, 2588
BAG 
Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers (Urteil vom 27.04.2006, 2 AZR 386/05)

Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers vorliegt, geht es allein um die Abwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der “fiktiven” Kündigungsfrist noch zugemutet werden kann.

BAG, BB 2006, 2588 (Urteil vom 27.04.2006, 2 AZR 386/05)

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