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BB 2021, 2561
 
BGH: Schriftformbedürftigkeit einer Änderung vertragswesentlicher Vereinbarungen nach §  550 S. 1 BGB

Eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen ist nur dann gemäß § 550 Satz 1 BGB schriftformbedürftig, wenn sie für einen ein2562 Jahr übersteigenden Zeitraum Geltung beansprucht (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 163, 27 = NJW 2005, 1861; vom 25. November 2015 XII ZR 114/14 NJW 2016, 311 und vom 11. April 2018 XII ZR 43/17 NJW-RR 2018, 1101).

BB 2021, 2561-2562

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