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BB 2009, 169
 
BGH: Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern

Mit Urteil vom 9.12.2009 – XI ZR 588/07 – entschied der BGH, dass die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern sich nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken richtet, wenn nichts anderes vereinbart ist.

BB 2009, 169

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