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ZNERL 2025, 1
FG München 
Entnahme von Strom im Stromsteuerrecht (Urteil vom 20.03.2025, 14 K 2087/22)

Aufgrund des Realsteuercharakters der Stromsteuer ist davon auszugehen, dass derjenige den Strom entnimmt, der die unmittelbare bzw. tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen hat, in denen der Strom verbraucht wird. Der Begriff der unmittelbaren Sachherrschaft ist dabei gleichbedeutend mit dem Begriff der tatsächlichen Gewalt in § 854 Abs. 1 BGB.

FG München, ZNERL 2025, Heft 03, Online, - (Urteil vom 20.03.2025, 14 K 2087/22)

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