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ZNER 2022, 494
LG Frankfurt a. M. 
Stromanbieter Mainova darf nicht 245 Prozent Aufschlag für Neukunden verlangen ([unbekannt] vom 14.06.2022, 3-06 O 6/22)

Eine Differenzierung der Preise für die Stromlieferung an Haushaltskunden in der Grund- oder Ersatzversorgung je nach deren Bezugsbeginn ohne sachlichen Grund verstößt gegen §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG.

LG Frankfurt a. M., ZNER 2022, 494-497 ([unbekannt] vom 14.06.2022, 3-06 O 6/22)

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