Editorial
Ein neues Großprojekt der Energiewende ist eingeläutet – sowohl auf bundesdeutscher als auch auf europäischer Ebene: Wasserstoff. Nachdem zunächst die Bundesregierung im Juni die sog. Nationale Wasserstoffstrategie präsentierte, legte Anfang Juli auch die EU- Kommission im Rahmen des Green Deal ihre „Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ vor. Ziel sowohl der Bundesregierung als auch der EU-Kommission ist es, die Wasserstoffwirtschaft als zentralen Baustein der Energiewende nun endlich zielgerichtet voranzubringen und die enormen Potenziale der Sektorenkopplung stärker als bislang zu heben. Ob dies mit den derzeit diskutierten Maßnahmen gelingen wird und ob die künftige Wasserstoffwirtscahft dann tatsächlich auf erneuerbaren Füßen steht, bleibt abzuwarten. Bislang jedenfalls verzweifeln viele Beteiligte in dezentralen, erneuerbaren Projekten immer wieder an dem viel zu komplexen und von vielen Unsicherheiten und Inkohärenzen gekennzeichneten nationalen Rechtsrahmen – es wäre mehr als erfreulich, wenn die anstehende EEG-Novelle hier genutzt würde, um für Verbesserungen zu sorgen.
Ähnlich komplex und aus Sicht vieler Akteure entsprechend verbesserungswürdig ist der hiesige Rechtsrahmen für viele Energiespeicherprojekte. Auch hier gibt Europa aktuell den Takt vor – und die Bundesregierung scheint kaum hinterherzukommen. Die Umsetzungsfrist für die Erneuerbare-Energien-Richtlinie, auch „RED II“ genannt, rückt immer näher. Aufbauend auf einer genauen Analyse des europäischen Rechtsrahmens zeigen Dembski/Wettingfeld in diesem Heft auf, welche Änderungen im Bereich der Energiespeicher erforderlich sind: Der europäische Rechtsrahmen wünscht sich Speicherbetreiber und generell Prosumer als sogenannte „aktive Kunden“ und damit wichtige Energiewende-Akteure, deren Rechte nicht durch unverhältnismäßige administrative Anforderungen beeinträchtigt werden dürfen. Es reicht ein Blick in die überaus komplexen Vorgaben des EEG 2017 zur EEG-Umlage und den Vorgaben zu Abrechnungs- und Messkonzepten, um zu erkennen, dass das deutsche Energierecht von dieser Sichtweise doch noch ein ganzes Stück entfernt ist...Auch hier wird spannend, wie der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der derzeit in Vorbereitung befindlichen EEG-Novelle auf den „dezentralen Geist“, der die aktuellen europarechtlichen Regelungswerke durchweht, reagieren wird.
Auch Hoffmann befasst sich in seinem Beitrag mit der nationalen Umsetzung europäischer Vorgaben. In seinem Betrag untersucht er, unter welchen Voraussetzungen erneuerbarer Strom auf die europäischen Zielvorgaben angerechnet werden kann und welchen Umsetzungsbedarf es hier für den deutschen Gesetzgeber gibt. Nach der RED II muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor bei mindestens 14 Prozent liegt. Das deutsche Instrumentarium bildet diese Zielstellung allerdings bislang nicht hinreichend ab, wie Hoffmanns Beitrag zeigt: Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und mehreren Durchführungsverordnungen verankerte Treibhausgasminderungspflicht kann nicht nur durch erneuerbare Kraftstoffe, sondern auch durch fossile Kraftstoffe wie beispielsweise Erdgas erreicht werden. Ob dies neben den europarechtlichen Vorgaben auch dem gesamtgesellschaftlichen Ziel gerecht wird, im Sinne der Paris-Verpflichtungen schnell und flächendeckend zu einer Dekarbonisierung des gesamten Energiesystems zu kommen, kann sicher kontrovers diskutiert werden.
Das Ende 2019 in Kraft getretene Bundes-Klimaschutzgesetz basiert auf dem Klimaschutzplan 2050 und soll Deutschland den Weg zur für das Jahr 2050 avisierten Klimaneutralität ebnen. Wie Frenz in seinem Beitrag erläutert, wacht die EU faktisch über die Zieleinhaltung, indem sie die nationalen Energie- und Klimapläne bewertet und – soweit erforderlich – länderspezifische Empfehlungen ausspricht. Was es mit den sektorspezifischen Zielen auf sich hat und wie der Ausgleich erfolgt, wenn die Zielstellung in einem Sektor verfehlt wird, erläutert Frenz ebenso wie die Wechselwirkungen mit dem europäischen Green Deal, die unter Umständen zu Verschärfungen führen werden.
Während es neue Windenergieanlagen in Deutschland auch weiterhin schwer haben (vgl. die Schwerpunkthefte 1/2020 zur Windenergie und 3/2020 zum Artenschutzrecht), erreichen ältere Windenergieanlagen zunehmend das Ende ihrer Förderdauer. Ein wirtschaftlich tragfähiger Weiterbetrieb ist längst nicht immer möglich und einem Repowering stehen vielfach auch genehmigungsrechtliche Probleme im Wege. Sittig-Behm widmet sich vor diesem Hintergrund der Frage, ob es aus öffentlich-rechtlicher Sicht eine Pflicht zum Rückbau ausgedienter Windenergieanlagen gibt. Bleibt im Sinne der zu befürchtenden Ausbaulücke und der damit einhergehenden Verzögerungen der Energiewende zu hoffen, dass die vollständige Aufgabe des Standorts die Ausnahme und der Weiterbetrieb oder das Repowering die Regel sein werden.
In welchem Umfang es zu einem Zubau von Windenergieanlagen kommt, dürfte sich auch an den künftig geltenden Abstandsregeln entscheiden. Hier bietet womöglich ein jüngeres Urteil des EuGH Anlass zur Hoffnung: Der EuGH sah in der polnischen Abstandsregel zwar keinen Verstoß gegen europäisches Recht. Er stellte dabei aber klar, dass dies nur gilt, solange Polen die verbindlichen nationalen Ausbauziele trotz der Regelung noch erreichen kann. Mit anderen Worten: Der effektive Ausbau der Erneuerbaren Energien und die Rücksichtnahme auf Interessen von Anwohnern dürfen nicht zu Lasten der Energiewende gegeneinander ausgespielt werden.
Weitere aktuelle Rechtsprechung betrifft u. a. Netzentgeltfragen, den KWK-Bonus bei Biogasanlagen und genehmigungs- und artenschutzrechtliche Fragestellungen im Bereich der Windenergie. Auch mehrere Voten der Clearingstelle EEG | KWKG und ein Schiedsspruch haben Eingang in dieses Heft gefunden. Der energierechtliche Klärungsbedarf ist also nach wie vor hoch. Hoffen wir, dass in den anstehenden Novellierungsprozessen der Gesetzgeber die Gelegenheit ergreift, zumindest einige der zahlreichen und nicht selten auf gesetzlichen Unschärfen beruhenden aktuellen Streitfragen zu adressieren. Wir dürfen uns also wohl auf einen turbulenten Herbst einstellen!
Hartwig von Bredow