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ZNER 2017, 171
Becker 

Editorial

Das BMWi hat am 17.03.2017 einen Gesetzentwurf zur Förderung von Mieterstrom vorgelegt und vor kurzem nochmals verändert. Die Regelung war überfällig, weil – schon aus Gerechtigkeitsgründen – auch Mietern die Vorteile der Energiewende zukommen müssen.

Denn für eine Belieferung mit Strom auch innerhalb einer Kundenanlage fällt regelmäßig die EEG-Umlage in voller Höhe an. Der einzelne Hauseigentümer kann hingegen, wenn er beispielsweise eine eigene PV-Anlage auf dem Dach installiert, die EEG-Umlage auf 40 Prozent der regulären EEG-Umlage reduzieren. Dies führte im Ergebnis dazu, dass der einzelne Mieter, der mit den Kosten der Förderung Erneuerbarer Energien durch die EEG-Umlage belastet ist, im Gegensatz zum Hauseigentümer nicht von der reduzierten EEG-Umlage profitieren konnte.

Hinzu kam, dass es unterschiedliche Vorgaben je nachdem gab, ob eine Anlage nach dem KWKG oder nach dem EEG gefördert wird. Zwar sollte eine Förderung davon abhängen, ob der Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Bei § 7 Abs. 3 Nr. 2 KWKG 2016 wurde aber eine Ausnahme gemacht; und zwar dann, wenn ein Letztverbraucher in einer Kundenanlage beliefert wird, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird.

Hinzu kamen steuerliche Hemmnisse bei Mieterstrommodellen durch Wohnungsunternehmen. Auch diese mussten beseitigt werden.

Trotz der Ermächtigungsgrundlage im neu eingeführten § 95 Nr. 2 EEG 2017, der dazu dient, Mieterstrommodelle Eigenversorgungsmodellen gleichzustellen, kam es zunächst nicht zur Umsetzung der Ermächtigung. Stattdessen haben unter dem 17.01.2017 die Prognos AG und die Anwaltskanzlei Boos Hummel & Wegerich einen Schlussbericht für das BMWi vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam, dass es grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Förderung gebe:

  • eine indirekte Förderung über eine Reduzierung der für Mieterstrom zu zahlenden EEG-Umlage,

  • eine direkte Förderung über die Zahlung einer Vergütung für Mieterstrom.

Der am 17.03.2017 vorgelegte Referentenentwurf ändert mit einem Artikelgesetz den § 21 EEG mit seinem Kernstück: Abs. 3. Solarstrom wird künftig demnach auch dann gefördert, wenn er ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung direkt an Letztverbraucher in dem Gebäude mit der Solaranlage geliefert und vom Mieter verbraucht wird. Allerdings bleibt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für diese Stromlieferung in voller Höhe erhalten. In § 23b EEG ist die Höhe des Mieterstromzuschlags geregelt; derzeit werden für die Einspeisevergütung für ins Netz eingespeisten Strom 8,5 Cent/kWh abgezogen.

Es gibt aber auch Kritikpunkte:

  • Warum wird Strom aus Kleinwindanlagen oder mit Biomethan betriebenen Klein-BHKWs nicht in die Förderung einbezogen?

  • Warum wird der Begriff des Mieterstroms so eng gefasst, dass Strom einer PV-Anlage, die auf einem anderen Gebäude installiert ist, nicht einbezogen werden kann?

  • Schließlich besteht eine Ungleichbehandlung zwischen den Anlagenbetreibern, die Mieterstrom in KWK-Anlagen oder anderen als PV-Anlagen erzeugen, und denjenigen Solaranlagenbetreibern, die nach dem neuen Mieterstromgesetz gefördert werden sollen. Diese Ungleichbehandlung sollte aufgehoben werden.

Artikel 2 des Gesetzes soll auch das EnWG ändern, und zwar mit einem neuen § 42a Abs. 3 EnWG, der den Mieterstromvertrag auf ein Jahr begrenzt. Diese Einschränkung konterkariert die Besserstellung der Mieter. Hinzu kommt die Einführung einer Obergrenze in § 42a Abs. 3 EnWG: Der Jahresendpreis darf 95 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht übersteigen. Diese Obergrenze ist durch den Regierungsentwurf auf 90 Prozent angepasst worden.

Das Artikelgesetz führt noch weitere Änderungen auf. Im Ergebnis führt der Entwurf aber nicht dazu, dass Mieter gerecht an der Energiewende beteiligt werden.

Peter Becker

 
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