Editorial
Die ZNER macht das Heft auf mit dem Dauerbrenner Akzeptanz von Windkraftanlagen (WKAs). Nils Wegner und Frank Sailer, beide aktiv in der Stiftung Umweltenergierecht in Würzburg, untersuchen in ihrem Aufsatz „Akzeptanz und Bürgerbeteiligung bei der Windenergie auf Planungs-, Genehmigungs- und Förderebene“ die gesetzlichen Regeln und die Residua zur Bürgerbeteiligung. Besonders wichtig sind die Überlegungen der Autoren zur Akzeptanzschaffung im Recht der Erneuerbaren Energien und auf Förderebene. Der Gesetzgeber hatte zwar Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungssystem privilegiert, indem er auf den Nachweis der imissionsschutzrechtlichen Genehmigung verzichtete. Es ist daher offen, ob diese Bürgerenergievorhaben alle umgesetzt werden. Deswegen hat der Gesetzgeber des EEG 2017 die Sonderregelungen angepasst. Aussichtsreicher erscheint die Schaffung von Akzeptanz durch finanzielle Teilhabe. Dabei geht es um das Austarieren mangelnder Verteilungsgerechtigkeit. Dazu gibt es unterschiedliche und höchst interessante Instrumente; so in Thüringen, wo das Siegel „Faire Windenergie“ an Unternehmen vergeben werden kann, die sich zur Umsetzung von Teilhabemodellen verpflichten. In diesem Bereich wird noch viel geschehen.
Die Rechtsanwälte Burkhard Hoffmann und Hartwig von Bredow (letzterer gehört zur Redaktion der ZNER) untersuchen die neuen Impulse für die Treibhausgasminderung im Verkehrsbereich, die sich aus der 37. und 38. BImSchV ergeben. Nach den Zahlen der Bundesregierung sollen die Immissionen des Verkehrssektors bis zum Jahr 2030 um ca. 40 Prozent im Vergleich zu 1990 sinken. Deswegen ist eine drastische Reduzierung der aus dem Verkehrssektor resultierenden Treibhausgase (THG) unerlässlich. Der Gesetzgeber hat bereits Quoten für Biokraftstoffe vorgeschrieben. Vorangetrieben werden jetzt strombasierte Kraftstoffe, die mittels Power-to-Gas- und Power-to-Liquid-Konzepten hergestellt worden sind.
Die Autoren geben zunächst einen Überblick über die Probleme und befassen sich dann mit den Neuregelungen durch die Änderungen der BImSchV. In ihrem Fazit konstatieren sie zwar neue Impulse durch die Rechtsänderungen, bemängeln aber eine gewisse Lethargie der Autohersteller. Mit der 37. und 38. BImSchV sei nur ein Anfang gemacht. Die Politik sei aufgefordert, das Inverkehrbringen erneuerbarer Kraftstoffe weiter anzutreiben.
Philipp Boos untersucht die europäische Förderung der Eigenversorgung aus EEG-Anlagen mittels einer neuen EU-Richtlinie. Dafür gibt es in Art. 21 eine spezielle Regelung zur Eigenversorgung. Sehr interessant ist seine Zusammenfassung zum Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber, die hier wiedergegeben werden soll:
-
Die EE-Eigenversorgung aus Anlagen mit einer Leistung unter 30 kW muss von allen Abgaben, Umlagen und Gebühren freigestellt werden, sofern für die Anlage keine Förderung nach dem EEG oder KWKG in Anspruch genommen wird. Eine frühere Inanspruchnahme einer Förderung ist dabei unschädlich.
-
Auch die EE-Eigenversorgung aus Anlagen mit einer Leistung über 30 kW oder aus nach dem EEG geförderten Anlagen darf von allen Abgaben, Umlagen und Gebühren freigestellt werden.
-
Die EE-Eigenversorgung aus Anlagen, die nach dem EEG oder einem anderen Regime gefördert werden, darf mit Abgaben, Umlagen und Gebühren belastet werden, aber nur solange und soweit dadurch der Effekt der Förderung nicht untergraben wird.
-
Der Anschluss an ein Stromverteilnetz und die Nutzung dieses Netzes darf der Inanspruchnahme der Privilegierung als EE-Eigenversorger nicht mehr entgegenstehen.
-
Derjenige, der Überschussstrom aus Anlagen, die zu seiner EE-Eigenversorgung dienen, in das Stromnetz einspeisen will, hat Anspruch auf eine Vergütung zu Marktpreisen, ohne dass diese Vergütung eine der umlagefreien EE-Eigenversorgung entgegenstehende Förderung darstellt.
Peter Becker