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ZNER 2019, 498
BNetzA 
Besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG wegen der Einstufung einer Versorgungsinfrastruktur hinter einem Netzanschlusspunkt als Kundenanlage (Beschluss vom 07.02.2019)

Für das Vorliegen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG reicht eine schuldrechtliche Befugnis hinsichtlich der dazugehörigen Leistungsanlagen aus. Diese müssen nicht im Eigentum des Anlagenbetreibers stehen.

BNetzA, ZNER 2019, 498-501 (Beschluss vom 07.02.2019)

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