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ZNER 2015, 51
OLG Braunschweig 
7. Die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012 obliegt allein dem Anlagenbetreiber (Urteil vom 16.10.2014, 9 U 135/14)

Dem Netzbetreiber obliegt weder die Pflicht, den Anlagenbetreiber auf die Einhaltung von § 6 Abs. 1 EEG 2012 hinzuweisen, noch den Ausbau der erforderlichen technischen Einrichtungen von sich aus zu veranlassen.

OLG Braunschweig, ZNER 2015, 51-54 (Urteil vom 16.10.2014, 9 U 135/14)

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