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ZNER 2013, 612
OLG Hamm 
4. Keine Übertragung eines Wassernetzes im Wege einstweiliger Verfügung (Urteil vom 06.06.2013, 2 W 11/13)

Beruft sich eine Netzaspirantin zur Begründung des Verfügungsgrundes darauf, sie sei wegen Einnahmeausfällen und wegen drohenden Scheiterns der Übernahme auf eine Übertragung des Netzes angewiesen, muss dieser Vortrag nachvollziehbar dargelegt werden.

OLG Hamm, ZNER 2013, 612-614 (Urteil vom 06.06.2013, 2 W 11/13)

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