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ZNER 2015, 480
OVG Münster 
21. Geruchsimmissionen von Biogasanlagen und Tierhaltungsbetrieben; Ausbreitungsberechnung und Bewertung (Urteil vom 12.08.2015, 8 A 799/14)

Auch im Außenbereich ist der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswertes für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich bis 0,25 setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus.

OVG Münster, ZNER 2015, 480-486 (Urteil vom 12.08.2015, 8 A 799/14)

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