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ZNER 2012, 312
BNetzA 
19. Zu den nach § 46 Abs. 2 EnWG zu übertragenden Anlagen gehören auch gemischt-genutzte Mittelspannungsleitungen (BNetzA-Entscheidung vom 26.01.2012, BKS-11-052)

Die Bundesnetzagentur ist auch zuständig für die Entscheidung über die Überlassung von Verteilungsanlagen beim Wechsel des Konzessionsnehmers.

BNetzA, ZNER 2012, 312-317 (BNetzA-Entscheidung vom 26.01.2012, BKS-11-052)

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