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ZNER 2014, 305
VGH Baden-Württemberg 
18. Zur Begründung eines Bürgerbegehrens bei Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (Beschluss vom 22.08.2013, 1 S 1047/13)

Die Begründung eines Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO darf für das Bürgerbegehren werben und Wertungen, Schlussfolgerungen und Erwartungen enthalten, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sind. Sie muss die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zutreffend darstellen. Die Begründung ist rechtswidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend ist.

VGH Baden-Württemberg, ZNER 2014, 305-309 (Beschluss vom 22.08.2013, 1 S 1047/13)

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