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ZNER 2018, 98
Clearingstelle EEG 
18. Direktvermarktungspflicht bei Wasserkraft (Sonstiges vom 27.11.2017, 2017/52)

Die Anlage des Anspruchstellers unterfällt nicht der verpflichtenden Direktvermarktung gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014. Es besteht für den in das Netz der Anspruchsgegnerin eingespeisten Strom weiterhin ein Anspruch auf die Einspeisevergütung.

Clearingstelle EEG, ZNER 2018, 98-99 (Sonstiges vom 27.11.2017, 2017/52)

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