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ZNER 2012, 301
VG Berlin 
15. Dem Auskunftsanspruch nach IFG kann nicht ein „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ entgegengehalten werden (Urteil vom 09.06.2011, VG 2 K 46.11)

Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG umfasst auch Vorgänge aus ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen im gesetzesvorbereitenden Verfahren.

VG Berlin, ZNER 2012, 301-304 (Urteil vom 09.06.2011, VG 2 K 46.11)

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