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ZNER 2015, 149
OLG Düsseldorf 
13. Kein Recht der Regulierungsbehörde zur Erhebung von überflüssigen Daten [nur Leitsätze] (Beschluss vom 05.11.2014, VI-3 Kart 90/13 (V))

§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 19, 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV gewährt dem Netzbetreiber einen Abwehranspruch, wenn die erhobenen Daten über das zur Aufgabenerfüllung durch die Regulierungsbehörde notwendige Maß hinausgehen. Teilhaberechte des Netzbetreibers bei der Auswahl der zu erhebenden Daten werden durch die Norm hingegen nicht begründet.

OLG Düsseldorf, ZNER 2015, 149 (Beschluss vom 05.11.2014, VI-3 Kart 90/13 (V))

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