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ZLR 2018, 502
Kiontke 
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zur Herkunftskennzeichnung primärer Zutaten nach Art. 26 Abs. 3 LMIV

Nach Art. 26 Abs. 3 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist die Herkunft der primären Zutat eines Lebensmittels anzugeben, wenn diese nicht mit der angegebenen Herkunft des Lebensmittels identisch ist. Für ein “Italienisches Weißbrot” könnte danach beispielsweise anzugeben sein, dass das zur Herstellung verwendete Weizenmehl nicht aus Italien, sondern aus Deutschland und Kanada stammt. …

Kiontke, ZLR 2018, 502-522

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