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ZLR 2004, 729
VG Trier 
5. Verwaltungsgericht Trier – „Strohwein“ (Urteil vom 18.05.2004, 2 K 2308/03.TR)

Aus Trauben, die durch Lagerung auf frischem Stroh getrocknet wurden, darf in Deutschland Wein nicht hergestellt und auch nicht als „Strohwein“ oder mit dem Hinweis „auf Stroh getrocknet“ vermarktet werden. (Leitsatz des Bearbeiters).

VG Trier, ZLR 2004, 729-739 (Urteil vom 18.05.2004, 2 K 2308/03.TR)

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