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ZLR 2006, 775
VG Trier 
4. Verwaltungsgericht Trier – „Bottled by“” (Urteil vom 25.04.2006, 2 K 1608/05)

Bei in Deutschland abgefülltem Wein mit Ursprung in einem Drittland muß die Abfüllerangabe, allein oder zusätzlich zur Angabe in der Sprache des Drittlandes, grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgen. Eine fremdsprachige Angabe wäre auch zur Irreführung über den Ort der Abfüllung geeignet.

VG Trier, ZLR 2006, 775-780 (Urteil vom 25.04.2006, 2 K 1608/05)

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