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ZLR 2020, 532
BVerwG 
4. Bundesverwaltungsgericht – “Einordnung als Kautabak” (Beschluss vom 04.06.2020, 3 B 6.20)

Dass bereits die Freisetzung geringerer Mengen der wesentlichen Inhaltsstoffe die Einordnung als Kautabak ausschließt, kann nicht angenommen werden. (Leitsatz der Redaktion)

BVerwG, ZLR 2020, 532-535 (Beschluss vom 04.06.2020, 3 B 6.20)

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