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ZLR 2019, 109
BGH 
3. Bundesgerichtshof – “Bekömmliches Bier” (Urteil vom 17.05.2018, I ZR 252/16)

Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.

BGH, ZLR 2019, 109-124 (Urteil vom 17.05.2018, I ZR 252/16)

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