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ZLR 2004, 328
VG Trier 
1. Verwaltungsgericht Trier – „Ausnahmegenehmigung“ (Urteil vom 11.02.2003, 2 K 1124/02.TR)

Werden vorsätzlich bei der Weinerzeugung Aromastoffe zugesetzt, so ist das Erzeugnis nicht verkehrsfähig und kann auch nicht als aromatisiertes weinhaltiges Getränk in Verkehr gebracht oder zur Herstellung aromatisierter weinhaltiger Getränke verwandt werden.

VG Trier, ZLR 2004, 328-332 (Urteil vom 11.02.2003, 2 K 1124/02.TR)

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