EU-Publizität für Personenhandelsgesellschaften – ein erster Schritt
1. Am Beginn der europäischen Harmonisierung des Gesellschaftsrechts stand im Jahre 1968 der Erlass der Publizitäts-RL1. Es war ein bescheidener und doch ein bedeutender Anfang, denn es ging um nicht mehr und nicht weniger als um die rechtssichere Identifikation von Kapitalgesellschaften als Teilnehmer am europaweiten Rechtsverkehr2. Seitdem wird jede in der Europäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft am Ort ihres Sitzes in ein öffentliches Register eingetragen. Dort müssen auch die Namen der für die Gesellschaft vertretungsberechtigten Personen offengelegt werden. Für den Binnenmarkt mit Waren und Dienstleistungen unter Mitwirkung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union sind diese Grundinformationen von hohem Wert3: Wer mit einer Kapitalgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat kontrahiert, weiß genau, wer sein Vertragspartner ist, wer diesen vertreten darf, und wo im Streitfall Klage erhoben werden kann. Dass jede Kapitalgesellschaft auch ihre Satzung (namentlich die Angaben zum gezeichneten Kapital und dessen Aufbringung) sowie ihre jährlichen Bilanzen hinterlegen muss, ergänzt die Informationslage für Dritte im Hinblick auf den gläubigersichernden Haftungsfonds. In den vergangenen Jahren sind – zunächst durch die SLIM-Initiative und die BRIS-Richtlinie, später vor allem durch die Digitalisierungs-RL I4 – weitere Verbesserungen für den Rechtsverkehr eingetreten, namentlich durch die Schaffung eines europaweiten elektronischen Netzwerks der nationalen Register sowie durch die Einführung einer einheitlichen EU-Identifikationsnummer für Gesellschaften5.
Leicht übersehen wird, dass diese Angleichung des Registerwesens für Kapitalgesellschaften zugleich die notwendige Basis für weitergehende europäische Harmonisierungsschritte im Kapitalgesellschaftsrecht gelegt hat. Die meisten der nachfolgenden Angleichungsmaßnahmen, die heute in der konsolidierten Gesellschaftsrechts-RL aus dem Jahre 2017 (im Folgenden: GesRRL) zusammengefasst sind6, bauen auf der Existenz der mit der Publizitäts-RL geschaffenen Registerstruktur wie selbstverständlich auf. Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen müssen seit der Umsetzung der im Jahre 1976 verabschiedeten Kapital-RL bei allen Aktiengesellschaften im für die Angelegenheiten der Gesellschaft zuständigen Register offengelegt werden7. Auch die Richtlinien über die innerstaatliche Verschmelzung und Spaltung aus den Jahren 1978 und 1983 verweisen für den Vollzug der Reorganisation in vielfältiger Weise auf die maßgeblichen Register – etwa zur Offenlegung des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans8 oder zum abschließenden Vollzug der Maßnahmen9. Ganz besondere Bedeutung erlangte dieses System schließlich im Rahmen der Internationalisierung von Umwandlungen – zunächst durch die internationale Verschmelzungs-RL aus dem Jahre 200510 und zuletzt durch die Mobilitäts-RL aus dem Jahre 202111. Seither müssen die Register mehrerer Mitgliedstaaten zusammenwirken, um grenzüberschreitend einen Formwechsel, eine Verschmelzung oder eine Spaltung verfahrensrechtlich zu begleiten. Für die Harmonisierung und wechselseitige Anschlussfähigkeit des Rechts grenzüberschreitender Umwandlungen spielt die registerrechtliche “Infrastruktur” einschließlich der dort verfügbaren Kerninformationen eine herausragende Rolle12.
2. Auch Personengesellschaften nehmen am europaweiten Geschäftsverkehr teil und auch bei Personengesellschaften stellt sich die Frage nach der Durchführbarkeit grenzüberschreitender Reorganisationsmaßnahmen13. Dennoch spielten die Personengesellschaften auf dem bisherigen Weg der
Die Richtlinie ist innerhalb von 30 Monaten in deutsches Recht umzusetzen. Zeit also, sich zu Reichweite und Inhalt der nunmehr angeordneten EU-Publizität für Personengesellschaften einen Überblick zu verschaffen. Und eine Fortentwicklung des jetzt beschlossenen Rechtsrahmens erscheint schon am Horizont. Art. 3 Abs. 1 der Digitalisierungs-RL II verpflichtet die Kommission (innerhalb von 90 Monaten ab deren Inkrafttreten) zur Evaluation und Berichterstattung über den Erfolg der Richtlinie17. Dies ermuntert die Gesellschaftsrechtswissenschaft schon jetzt zu konstruktiver Kritik.
3. a) Wie schon vor mehr als 50 Jahren für Kapitalgesellschaften steht der Wunsch nach eindeutiger Identifizierbarkeit der Geschäftspartner im Rechtsverkehr im Zentrum der neuen Offenlegungspflichten für Personengesellschaften. Dafür werden in Art. 1 der Gesellschaftsrechts-RL als neuer Regelungsgegenstand die “Offenlegungsanforderungen in Bezug auf Personengesellschaften” ausgeflaggt. Konkret begründet wird dieser Schritt in Erwägungsgrund 15:
“Um die Interessen Dritter zu schützen und das Vertrauen in Geschäftsvorgänge mit verschiedenen Arten von Gesellschaften im Binnenmarkt zu stärken, ist es wichtig, die Transparenz zu erhöhen und den grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen über so genannte “Handelsgesellschaften” zu erleichtern, unter denen für die Zwecke dieser Richtlinie die im Anhang IIB aufgeführten Arten von Personengesellschaften verstanden werden sollten. Diese Personengesellschaften spielen eine wichtige Rolle für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten und sind in allen nationalen Unternehmensregistern eingetragen, doch bestehen Unterschiede zwischen den Arten von Personengesellschaften und den Arten von Informationen, die in der gesamten Union über sie verfügbar gemacht werden, was zu Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zu diesen Informationen führt.”
Im Anwendungsbereich konzentriert sich das neue Recht auf einen enumerativen Katalog von mitgliedstaatlichen Personenhandelsgesellschaften, d.h. auf die OHG, die KG und deren Verwandte in den Rechtsordnungen anderer EU-Mitgliedstaaten18. Den weitergehenden Schritt, auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Partnerschaftsgesellschaften in die Harmonisierung der Publizitätsregeln einzubeziehen, geht die Richtlinie nicht. Dieses Zögern mag einerseits darauf zurückzuführen sein, dass in vielen EU-Mitgliedstaaten (noch) keine Registerpflicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Berufsträgergesellschaften existiert, vielleicht aber auch auf die Annahme, dass diese Rechtsformen weniger stark am internationalen Austausch von Waren und Dienstleistungen teilnehmen. Für freiberuflich tätige Gesellschaften – etwa internationale Anwaltskanzleien – sowie für große Immobiliengesellschaften ist dies keine gute Nachricht. Auch eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Genossenschaften19 ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf der Strecke geblieben. An dieser Engführung der erfassten Gesellschaftsformen lässt sich indessen die Grundtendenz der neuen Publizitätsregeln erkennen, für Personengesellschaften keine grundstürzende Erweiterung, sondern eine vorsichtige Arrondierung und Annäherung der bestehenden Offenlegungspflichten ins Werk zu setzen.
b) Regelungstechnisch verweigert sich der Richtliniengeber bei der Behandlung der Personenhandelsgesellschaften daher auch einer möglicherweise überschießenden Generalverweisung auf das für Kapitalgesellschaften bereits angeglichene Recht. Der neu gefasste Art. 7 Abs. 1 GesRRL erhält folgende Fassung:
“Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften (Anm.d.Verf.: das sind die Kapitalgesellschaften) und, sofern angegeben, entsprechend für die in Anhang IIB genannten Rechtsformen von Gesellschaften (Anm.d.Verf.: das sind die Personenhandelsgesellschaften).”
Der Passus “sofern angegeben” reduziert die Reichweite der Neuregelung gezielt auf wenige, explizit ausgewiesene Vorschriften. Und bei diesen tritt häufig der Vorbehalt hinzu, dass die Harmonisierung nur so weit reichen soll, wie bereits nach mitgliedstaatlichem Recht Offenlegungspflichten bestehen. Man gewinnt den Eindruck, dass der Richtliniengeber auf keinen Fall legislative Kollateralwirkungen auslösen wollte – leider um den Preis einer substanziellen Verwässerung des Angleichungserfolgs20.
c) Dem Kernanliegen der klaren Identifikation von Gesellschaften widmet sich der neue Art. 14a GesRRL. In dieser Vorschrift wird ein Mindestbestand an “Urkunden und Informationen” zusammengestellt, der künftig von jeder in der EU ansässigen Personenhandelsgesellschaft einheitlich offengelegt werden muss. Dazu gehören (a) der Name der Personengesellschaft, (b) die Rechtsform der Personengesellschaft, (c) der Sitz der Personengesellschaft (oder Gleichwertiges)21 sowie (d) die Eintragungsnummer der Personengesellschaft. Zentrales Anliegen ist die Herstellung von Eindeutigkeit – es muss vermieden werden, dass – namentlich in einem Firmengeflecht – Unklarheit über die konkret an einem Rechtsgeschäft oder einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Rechtsperson entsteht. Daher wird nach Art. 16 Abs. 1 GesRRL die bisher schon für Kapitalgesellschaften vorgesehene “einheitliche europäische Kennung” (EUID) künftig auch Personenhandelsgesellschaften erteilt und namentlich im europäischen System der Registervernetzung (BRIS) für klare Identifikation gesorgt. Sowohl für Kapital- als auch für Personengesellschaften wird diese registerrechtliche Gewährleistung künftig nach Art. 16b Abs. 1 GesRRL durch den Anspruch auf Erteilung einer “Gesellschaftsbescheinigung”22 ergänzt, welche in Abs. 2 (für Kapitalgesellschaften) und in Abs. 3 (für Personengesellschaften) wesentliche Inhalte des Registers übernimmt und nach dem Vorbild eines Handelsregisterauszugs “in allen Mitgliedstaaten als ausreichender Nachweis für die Eintragung der Gesellschaft und für die in
d) So erfreulich dieser Ausbau an Standardisierung für den Rechtsverkehr von Personengesellschaften erscheinen mag, so schmerzlich wird eine Lücke im Vergleich zu der Gruppe der Kapitalgesellschaften deutlich. Denn die jeder Identifikation einer Rechtsperson vorausgehende Frage nach deren wirksamer Entstehung und nach dem Fortbestand der Gesellschaft wird für Personengesellschaften nicht im Wege einer europäischen Vereinheitlichung beantwortet. Zwar wird Art. 10 GesRRL dahin erweitert, dass künftig gleichermaßen für Personenhandelsgesellschaften wie für Kapitalgesellschaften eine “vorbeugende Kontrolle” ihrer Gründung eingerichtet werden muss. Doch worauf richtet sich diese Kontrolle inhaltlich? Im Grundsatz soll nach Abs. 2 “ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Errichtungsaktes einer Gesellschaft und, falls sie in einem gesonderten Akt enthalten ist, der Satzung” vorgesehen werden. Doch bedarf nach mehreren mitgliedstaatlichen Rechten – nicht zuletzt nach dem deutschen Handelsgesetzbuch – die Gründung einer OHG oder KG keiner schriftlichen Vereinbarung. Was kann dann noch geprüft werden? In resignativem Tonfall formuliert der neue Art. 10 Abs. 3 GesRRL:
“Schreibt das nationale Recht für die Gründung – oder bei der Eintragung – von in Anhang IIB aufgeführten Gesellschaften die Erstellung von Errichtungsakten und Satzungen nicht vor, so umfasst das Verfahren zur Rechtmäßigkeitsprüfung formale und inhaltliche Kontrollen der Urkunden oder Informationen, die nach nationalem Recht für den Antrag auf Eintragung dieser Gesellschaften in das Register erforderlich sind.”
Damit konzentriert sich die Vorabprüfung der Gesellschaftsgründung letztlich auf wenige Formfragen sowie Identitätsfeststellungen24; es findet nicht kraft europäischen Rechts eine Untersuchung der Frage statt, ob eine Gesellschaft überhaupt wirksam errichtet worden ist25.
Die Unvollständigkeit des Rechtsrahmens setzt sich fort bei der fehlenden Vereinheitlichung der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen von Gesellschaften.
Es würde dem europäischen Gesetzgeber im Gesellschaftsrecht gut anstehen, hier eine klärende Lösung – durchaus in Analogie zu dem bereits für Kapitalgesellschaften vereinheitlichten bestandssichernden Recht der Nichtigkeitsgründe und -folgen festzuschreiben. Erst mit einem solchen Schritt wäre die für einen funktionierenden Binnenmarkt erforderliche Rechtssicherheit über die Existenz einer Personenhandelsgesellschaft als Partner im Rechtsverkehr geschaffen.
e) Nicht nur Bestand und Identifikation der Gesellschaft sind für den Rechtsverkehr relevant; hinzu tritt deren ordnungsmäßige Vertretung im Wege der Selbst- oder Fremdorganschaft. Für Kapitalgesellschaften ist bislang zweierlei angeordnet29: Zum einen müssen die vertretungsberechtigten Organe im für die Gesellschaft zuständigen Register ausgeflaggt werden30. Zum anderen legt die GesRRL fest, dass Mängel des Bestellungsakts Dritten nicht
Für Personenhandelsgesellschaften übernimmt das neue europäische Recht dieses Regelungsanliegen33 und diese Regelungstechnik34 – aber eben nur zur Hälfte. So müssen die Mitgliedstaaten nunmehr nach Art. 14a lit. i) GesRRL sicherstellen, dass künftig auch von Gesellschaften in der Rechtsform der OHG, der KG und deren Pendants in anderen Mitgliedstaaten offengelegt werden:
“Angaben zu den Gesellschaftern, Geschäftsführern oder sonstigen organschaftlichen Vertretern, die ermächtigt sind, die Personengesellschaft gegenüber Dritten und in Gerichtsverfahren zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob diese Personen ermächtigt sind, die Personengesellschaft allein zu vertreten, oder gemeinschaftlich handeln müssen, oder, falls nicht anwendbar, Informationen über Art und Umfang der Ermächtigung der Gesellschafter, Geschäftsführer oder sonstigen Vertreter, die Personengesellschaft zu vertreten, sowie Angaben zu ihnen.”
Was fehlt, sind materielle Aussagen zum Schutz Dritter – etwa im Hinblick auf mögliche Mängel des Bestellungsakts (hier: des Gesellschaftsvertrages) sowie zur inhaltlichen Reichweite dieser Vertretungsbefugnis, wie sie für Kapitalgesellschaften seit mehr als 50 Jahren eine Selbstverständlichkeit bilden. Das mitgliedstaatliche Recht der Personengesellschaften weist hier erhebliche Unterschiede z.B. im Hinblick auf die Begrenzung der Vertretungsbefugnisse durch den Unternehmensgegenstand oder durch gesellschaftsvertragliche Regelungen auf35. Warum bleibt der Richtliniengeber an dieser Stelle so timide?
f) Ein wesentliches Element jeder gesellschaftsrechtlichen Rechtsform ist die jeweilige Haftungsverfassung. Hier unterscheiden sich Kapital- und Personengesellschaften bereits im Grundsatz. Während bei Kapitalgesellschaften das gezeichnete Kapital (und seine Erhaltung) bis heute trotz mancher Widerstände36 den gedanklichen Kern des Gläubigerschutzes bildet, steht bei den
Wie ist diese Haftungslage im Interesse des Rechtsverkehrs angemessen abzubilden? Wenig hilfreich verhielt sich dazu der ursprüngliche Kommissionsvorschlag der Digitalisierungs-RL II39, der Personenhandelsgesellschaften in Art. 14a lit. f) GesRRL-E zur Offenlegung des “Gesamtbetrags der Einlagen der Gesellschafter” verpflichten wollte. Hinzutreten sollten nach Art. 14 lit. k) dieses ursprünglichen Vorschlags “Angaben zu den Komplementären und bei Kommanditgesellschaften Angaben zu den Kommanditisten”. In der Endfassung ist der offensichtlich unsinnige40 Tatbestand des “Gesamtbetrags der Einlagen” zu Recht entfallen41. Nunmehr stellt sich die Regelungslage wie folgt dar:
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Für persönlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft wird vorgesehen, dass Angaben zu ihrer Person regelmäßig schon im Zuge der Offenlegung der vertretungsberechtigten Personen nach Art. 14a lit. i) GesRRL publik gemacht werden müssen. Sollte dies nicht der Fall sein (etwa bei den nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern einer OHG), müssen jedenfalls nach Art. 14a lit. j) GesRRL konkrete “Angaben zu den unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern” gemacht werden.
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Für Kommanditisten gilt künftig, dass einerseits nach Art. 14a lit. e) GesRRL der “Höchstbetrag der Haftung oder Einlage jedes Kommanditisten” genannt werden soll, zusätzlich aber nach Art. 14a lit. j) GesRRL “bei
Kommanditgesellschaften Angaben zu Kommanditisten” vorgesehen sind. Diese zusätzliche Offenlegungspflicht bezieht sich wohl auf Angaben zur Person.ZHR 189 (2025) S. 1 (10) -
Ärgerlich ist indessen, dass diese Pflichten zur Offenlegung von Haftungsumfang und Person der nicht vertretungsbefugten Gesellschafter bzw. der Kommanditisten jeweils nur bestehen sollen, sofern “diese Informationen im nationalen Register erfasst sind” bzw. “Angaben zu Letzterem im nationalen Register öffentlich verfügbar gemacht werden”. Die Vereinheitlichungstendenz der Richtlinie – bzw. der damit verbundene Schutz des Rechtsverkehrs – werden mit diesem Vorbehalt massiv reduziert. Bedenkt man, dass gerade die persönliche – wenn auch beschränkte und je nach mitgliedstaatlichem Recht nur subsidiäre – Haftung der Kommanditisten eine bedeutende Rolle für den Gläubigerschutz im Rechtsverkehr mit Personenhandelsgesellschaften spielt, hätte es nahegelegen, den Mitgliedstaaten hier eine weitergehende Vereinheitlichung zuzumuten42.
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Dass schließlich nach Art. 14 lit. k) diejenigen “Unterlagen für jedes Geschäftsjahr, die gemäß den Richtlinien 86/635/EWG, 91/674/EWG und 2013/34/EU veröffentlicht werden müssen” nunmehr auch im Rahmen der GesRRL publik gemacht werden, hilft wenig weiter; es handelt sich um eine reine Verweisvorschrift, die vor allem die für die GmbH & Co KG in Art. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Anhang II der Bilanz-RL bereits vorgesehene Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses dupliziert.
Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang, dass die Offenlegung personenbezogener Daten im Hinblick auf das Recht der Gesellschafter und Geschäftsführer auf informationelle Selbstbestimmung stets einer speziellen Legitimation bedarf43. Der Richtliniengeber weist explizit darauf hin, dass die nationalen Umsetzungsregeln die Schutzstandards der DSGVO beachten müssen44.
g) Eine zentrale Thematik der Diskussion der letzten beiden Jahre um die Erstreckung der europäischen Publizitätspflichten auf Personenhandelsgesellschaften war der Frage gewidmet, ob – in Analogie zur Kapitalgesellschaft –
Erneut kann man die Frage aufwerfen, ob eine weitergehende Harmonisierung dem Rechtsverkehr besser genutzt hätte, z.B. im Sinne einer EU-weiten Vereinheitlichung der Anforderungen sowohl an die Beurkundung als auch an die Offenlegung von Errichtungsakt bzw. Satzung. Doch lässt sich an dieser Stelle mit guten Gründen argumentieren, dass die wesentlichen Inhalte der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags, nämlich die interne Organisation der Geschäftsführung, die Vorgaben zur Verteilung und Ausschüttung von Gewinnen, die Voraussetzungen einer wirksamen Beschlussfassung oder die Regelungen zur Streitbeilegung, für den Rechtsverkehr mit außenstehenden Personen, d.h. für die Identifikation des Rechtssubjekts sowie die Wirksamkeit von und Haftung für Drittverpflichtungen, im Grundsatz ohne Relevanz sind. Dann kann man sich allerdings auch fragen, weshalb die Richtlinie sich der Satzung oder dem Errichtungsakt überhaupt widmet und im Ergebnis die im nationalen Recht jeweils unterschiedlich begründeten Offenlegungspflichten europäisch dupliziert50.
4. Keine Berücksichtigung findet im Rahmen der modifizierten Richtlinie schließlich das eingangs formulierte Interesse der Personenhandelsgesellschaften (und ihrer Gesellschafter) an einer EU-rechtlich vereinheitlichten publizitätsrechtlichen Infrastruktur für die grenzüberschreitende Umwandlung von Personenhandelsgesellschaften – namentlich für den Formwechsel, die Verschmelzung und die Spaltung. Hier fehlt es nicht nur materiell-rechtlich in
Bedenkt man, dass die Berechtigung von Personengesellschaften (und ihren Gesellschaftern) zur grenzüberschreitenden Reorganisation in der Europäischen Union primärrechtlich in der Niederlassungsfreiheit verankert ist, erscheint eine Erweiterung der neu eingeführten Registerregeln für Personenhandelsgesellschaften geradezu zwingend51. Doch empfiehlt es sich hierfür, nicht auf obligatorische, sondern auf fakultative Offenlegungsregeln zu setzen. Bei realistischer Betrachtung wird auf mittlere und wohl auch auf lange Frist nur ein Teil der in der EU angesiedelten Personenhandelsgesellschaften mit der Notwendigkeit oder jedenfalls der Nützlichkeit einer grenzüberschreitenden Reorganisation konfrontiert werden. Man benötigt daher nicht eine prinzipielle Erweiterung des Kreises der offenlegungspflichtigen Informationen für alle Personenhandelsgesellschaften, sondern in erster Linie einen einheitlichen registerrechtlichen Mechanismus, der es Personenhandelsgesellschaften ermöglicht, die im Falle eines grenzüberschreitenden Formwechsels, einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder einer grenzüberschreitenden Spaltung erforderlichen Informationen in Entsprechung zum Kapitalgesellschaftsrecht offenzulegen und dabei vor allem die mit der internationalen Verschmelzungs-RL und der Mobilitäts-RL für alle Kapitalgesellschaften eingeführte (und vorher bereits in der SE-VO angelegte) Verschaltung zwischen dem Register des Wegzugsstaats und dem Register des Zuzugsstaats zu gewährleisten.
5. Mit der Einführung einer EU-rechtlichen Registerpflicht für Personengesellschaften hat der Europäische Gesetzgeber einen richtigen und wichtigen Schritt für den EU-weiten Geschäftsverkehr getan. Die begleitende Literatur spricht von der “Erschließung von Neuland”52, einem “Meilenstein”53 oder gar einer “kleinen Revolution”54. Die neue europäische Publizität stärkt unmittelbar die Sicherheit und Leichtigkeit des (grenzüberschreitenden) Umgangs mit Personenhandelsgesellschaften und bietet andererseits einen Ausgangspunkt für die notwendige gesetzliche Ausgestaltung der internationalen Reorganisation von Personengesellschaften. Für diese muss nunmehr – wie Mathias Habersack schon vor sieben Jahren in einem Editorial für diese Zeitschrift gefordert hat – ein “verlässlicher verfahrensrechtlicher Rahmen”55 geschaffen werden. Im Kapitalgesellschaftsrecht hat es von der Verabschiedung der Publizitäts-RL bis zum Inkrafttreten der Mobilitäts-RL mehr als 50 Jahre gedauert – man wünscht sich, dass die notwendigen Harmonisierungsschritte im Europäischen Personengesellschaftsrecht in schnellerem Takt erfolgen.
München Wolfgang Schön
1 | Erste RL 68/151/EWG des Rates v. 9. 3. 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften i.S.d. Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritte vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABlEG v. 14. 3. 1968, L 65/8. |
2 | Zum wesentlichen Inhalt Lutter/Bayer/Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., 2018, Rdn. 18.13. ff.; Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., 2019, § 5. |
3 | Schön, FS Lutter, 2000, S. 685, 690 ff. |
4 | RL (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20. 6. 2019 zur Änderung der RL (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABlEU 2019, L 186/80. |
5 | Zur Rechtsentwicklung Lutter/Bayer/Schmidt (Fn. 7), Rdn. 18.5 ff.; zum “Informationsmodell des Europäischen Gesellschaftsrechts im digitalen Zeitalter” zuletzt Teichmann, RDi 2023, 357 ff. |
6 | RL (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14. 6. 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text), ABlEU v. 30. 6. 2017, L 169/46. |
7 | Seit 2017: Art. 68 Abs. 1, Art. 73 Abs. 2 GesRRL. |
8 | Seit 2017: Art. 92 Abs. 1, Art. 138 Abs. 1 GesRRL. |
9 | Seit 2017: Art. 104, Art. 150 GesRRL. |
10 | RL 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26. 10. 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABlEU v. 25. 11. 2005, L 310/1. |
11 | RL (EU) 2019/212 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27. 11. 2019 zur Änderung der RL (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABlEU v. 12. 12. 2019 L 321/1. |
12 | Schön, ZHR 187 (2023) 123 ff., 162 f.; Zwirlein-Forschner, NZG 2023, 863, 865 f.; Baschnagel/Hilser, ZPG 2024, 81, 86; Reidt/Gläßner, ZPG 2024, 121, 127 Fn.75. |
13 | Schön, ZHR 187 (2023) 123, 147 ff.; Zwirlein-Forschner in: Bergmann u.a. (Hrsg.), Unternehmensmobilität im Binnenmarkt, ZGR-Sonderheft 26, 2022, 191, 206 ff. |
14 | Fleischer in: Fleischer (Hrsg.), Personengesellschaften im Rechtsvergleich, 2021, § 1 Rdn. 3 ff.; Schön, ZHR 187 (2023) 123 ff. |
15 | RL (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht v. 19. 12. 2024, ABlEU v. 10. 1. 2025, L 2025/25; dies wird im Schrifttum weit gehend begrüßt (siehe u.a. Zwirlein-Forschner, NZG 2023, 863, 865 ff.; J. Schmidt, NZG 2024, 563, 564); Wedemann, DB 2024, 2676, 2676 f.; der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss verbindet mit dieser Erweiterung auch die Einebnung eines Wettbewerbsnachteils von Kapitalgesellschaften gegenüber Personengesellschaften (EWSA, Stellungnahme v. 14. 6. 2023, ABlEU C 293/82 v. 18. 8. 2023). |
16 | Teichmann, RDi 2023, 357, 361; J. Schmidt, NZG 2024, 563, 564; Wedemann, DB 2024, 2676, 2677. |
17 | Siehe dazu auch RL (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABlEU v. 10. 1. 2025, L 2025/25, Erwägungsgrund 42. |
18 | Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang IIB GesRRL; zur Regelungstechnik durch “Katalog” kritisch Zwirlein-Forschner, NZG 2023, 863, 866 f. |
19 | Art. 14ba GesRRL-E sowie Erwägungsgrund 16a in der Fassung des Berichts des Rechtsausschusses v. 5. 12. 2023, A9–0394/2023; weitergehend wollte der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss sogar Stiftungen in das erweiterte europäische Publizitätsregime aufnehmen (Stellungnahme des EWSA v. 14. 6. 2023, ABlEU C 293/82 v. 18. 8. 2023). |
20 | Kritisch auch J. Schmidt, NZG 2024, 563, 564 f. |
21 | Für das deutsche Recht (§ 106 HGB) ändert sich dadurch nur wenig – gegebenenfalls müssen sich die Gesellschafter auf einen “Vertragssitz” i.S. des § 706 S. 2 BGB verständigen (zum Problem Zwirlein-Forschner, NZG 2023, 863, 868 mit Fokus auf den Fall grenzüberschreitender Sitzspaltung; Tassius, ZPG 2024, 325, 326); die Annahme von J. Schmidt (NZG 2024, 563, 565), dass der Vertragssitz des BGB/HGB nicht als Satzungssitz i.S. der RL, sondern nur als dessen “Äquivalent” anzusehen sei, erscheint mir zu eng. |
22 | Dazu ausführlich Jung/Siebeck, ZIP 2024, 781 ff. |
23 | Zu den teilweise weiter reichenden Informationen auf der “Gesellschaftsbescheinigung” näher Tassius, ZPG 2024, 325, 329 f. |
24 | Zwirlein-Forschner, NZG 2023, 863, 870; Stelmasczyk/Wosgien, GmbHR 2024, R 164 f.; kritisch und ausführlich dies., EuZW 2023, 550, 557 f.; ebenfalls kritisch Lieder, NJW 2024, 2065, 2067 f. |
25 | Näher Tassius, ZPG 2024, 325, 327 f.; der Bundesrat begrüßt eine solche “kleine” Lösung: “Zur Vermeidung eines Bürokratieaufbaus und zur Wahrung der Traditionen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Personenhandelsgesellschaften sollte die Ausnahme aus Sicht des Bundesrates zum einen so verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten generell keine Kontrolle von Urkunden vorsehen müssen, soweit eine Gründung der Gesellschaften nach nationalem Recht grundsätzlich ohne solche – also insbesondere durch mündliche Vereinbarung möglich ist, unabhängig davon, ob die Gesellschaft im Einzelfall gegebenenfalls überobligatorisch Urkunden erstellt hat” (BR-Drs.156/23, S. 4). |
26 | EuGH v. 13. 11. 1990, Rs. C-106/89 (Marleasing) Rdn. 10–12 (ECLI:EU:C:1990:395). |
27 | Siehe die rechtsvergleichenden Darstellungen bei Fleischer (Hrsg.) (Fn. 14). |
28 | Das deutsche Recht kennt keine gerichtliche “Nichtigkeitserklärung” für Personengesellschaften (Tassius, ZPG 2024, 325, 327). |
29 | Näher Habersack/Verse (Fn. 2), § 5 Rdn. 15 ff. |
30 | Art. 14 lit. d, ii) GesRRL. |
31 | Art. 8 GesRRL. |
32 | Art. 9 GesRRL; dazu EuGH v. 16. 12. 1997, Rs.C-104/96 (Rabobank), ECLI:EU:C:1997:610. |
33 | RL (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABlEU v. 10. 1. 2025, L 2025/25, Erwägungsgründe 36–38. |
34 | J. Schmidt, NZG 2024, 563, 565. |
35 | Siehe die rechtsvergleichenden Darstellungen bei Fleischer (Hrsg.) (Fn. 14). |
36 | Siehe die umfangreiche Aufarbeitung der Diskussion bei Lutter (Hrsg.), Das Kapital der Aktiengesellschaft in Europa, 2006. |
37 | J. Schmidt, NZG 2024, 563, 565. |
38 | § 172 Abs. 4 HGB; ausführlich Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 54. |
39 | Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, COM/2023)177 final; dazu näher Zwirlein-Forschner, NZG 2023, 863, 868; kritisch auch J. Schmidt, NZG 2024, 563, 565. |
40 | Tassius, ZPG 2024, 325, 326 f. |
41 | Die Fassung des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments versuchte, die Angaben zum “Gesamtbetrag der Einlagen” mit individuellen Angaben zur Haftung der Komplementäre und Kommanditisten zu kombinieren (Art. 14a Abs. 1 lit. f) GesRRL-E in der Fassung des Berichts des Rechtsausschusses v. 5. 12. 2023, A9–0394/2023). |
42 | Wahrhaft revolutionär wäre es gewesen, bei dieser Gelegenheit die materiellen Unterschiede zwischen den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Haftungsregimen für Kommanditisten stärker einzuebnen, namentlich im Hinblick auf die in einigen Staaten unmittelbar durchsetzbare und in anderen Staaten nur subsidiär eingreifende Haftung der Kommanditisten mit ihrem Privatvermögen (näher Zwirlein-Forschner, NZG 2023, 863, 868 f.). |
43 | Lesenswert jüngst EuGH v. 4. 10. 2024 C-200/23 (Agentsia po vpisvaniyata), DB 2024, 2952 ff. zum Recht eines GmbH-Gesellschafters auf Löschung personenbezogener Daten in dem (beim Handelsregister hinterlegten) Gesellschaftsvertrag. |
44 | RL (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABlEU v. 10. 1. 2025, L 2025/25, Erwägungsgrund 15 a.E. sowie Erwägungsgrund 38. |
45 | Dazu Tassius, ZPG 2024, 325, 326. |
46 | Zu den Unklarheiten der Ausgangsformulierung siehe Denninger, GmbHR 2023, 483, 483; Zwirlein-Forschner, NZG 2023, 863, 869. |
47 | Art. 14a lit. g) GesRRL-E in der Fassung des Berichts des Rechtsausschusses v. 5. 12. 2023, A9–0394/2023. |
48 | Markworth, ZPG 2024, 100 f.; zuletzt Schäfer, ZPG 2024, Heft 12; für die Publizitätspflicht indessen Lieder, NJW 2024, 2065, 2067 f. |
49 | Dazu J. Schmidt, NZG 2024, 563, 565. |
50 | Dazu Tassius, ZPG 2024, 325, 327. |
51 | Schön, ZHR 187 (2023) 123, 162 f. |
52 | Zwirlein-Forschner, NZG 2023, 863, 863. |
53 | Lieder, NJW 2024, 2065, 2067. |
54 | J. Schmidt, NZG 2024, 563, 564; Wedemann, DB 2024, 2676, 2676. |
55 | Habersack, ZHR 182 (2018) 495, 497. |