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BB 2006, 449
Heinrich/Theusinger 
Anfechtung wegen Informationsmängeln und Freigabeverfahren nach dem UMAG – ein ungeklärtes Verhältnis

Informationsmängel sind in der Hauptversammlungspraxis der häufigste Anfechtungsgrund. Um den durch Anfechtungsklagen eintretenden Verzögerungen bei eintragungsbedürftigen Maßnahmen zu begegnen, schränkt das UMAG die Anfechtung wegen Informationsmängeln in § 243 Abs. 4 AktG n. F. ein. Diesem Ziel dient auch das in § 246 a AktG n. F. eingeführte Freigabeverfahren, für das die Grundsätze des umwandlungsrechtlichen Freigabeverfahrens gelten. …

Heinrich/Theusinger, BB 2006, 449-453

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