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ZFWG 2020, 66
LG Hannover 
Zur Strafbarkeit des unerlaubten Weiterbetriebs einer Bestandsspielhalle bei echter Konkurrenzsituation (Urteil vom 24.04.2019)

Ein Anbieter von Glücksspielen, der nicht zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um eine behördliche Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB zu erlangen, ist nicht nach § 284 StGB strafbar, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt.

LG Hannover, ZfWG 2020, 66-68 (Urteil vom 24.04.2019)

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