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ZFWG 2022, 52
BFH 
Sportwettensteuer nach dem RennwLottG ist verfassungs- und unionsrechtskonform (Urteil vom 07.09.2021, IX R 5/19)

„Veranstalter im Sinne des § 19 Abs. 2 RennwLottG a. F. ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel- und Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.

BFH, ZfWG 2022, 52-61 (Urteil vom 07.09.2021, IX R 5/19)

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