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ZFWG 2021, 333
Ennuschat 

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist vor dem Glücksspielstaatsvertrag…

Abbildung 1

Seit dem 1.7.2021 gilt eine neue Fassung des Glücksspielstaatsvertrages. Etwas vergröbert betrachtet, handelt es sich um den vierten Versuch einer Glücksspielregulierung in Deutschland: Den Anfang bildete der Lotteriestaatsvertrag von 2004, dem 2008 der Glücksspielstaatsvertrag folgte. Dessen Fassung wurde zunächst 2012 und jetzt 2021 umgestaltet. Dabei wurde der Anwendungsbereich der staatsvertraglichen Regulierung stetig erweitert: Standen 2004 im Lotteriestaatsvertrag die Lotterien im Vordergrund, kamen 2008 im Glücksspielstaatsvertrag die Sportwetten und punktuell auch die Spielbanken hinzu. Im Glücksspielstaatsvertrag 2012 wurden die Regelungen für Sportwetten stark erweitert und zudem die Spielhallen und teils auch die Pferdewetten in den Glücksspielstaatsvertrag einbezogen. Jetzt, im neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021, wird zum einen das Regulierungsregime für Sportwetten völlig neu ausgerichtet. Zum anderen werden virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinos nicht mehr nur schlicht verboten (so bislang § 4 Abs. 4 GlüStV 2012), sondern einer Regulierung zugeführt.

Als sich der Glücksspielstaatsvertrag 2012 abzeichnete, versah der Schriftleiter der ZfWG Felix B. Hüsken das Editorial mit der Überschrift „Die nächste Etappe der Neuregelung des deutschen Glücksspielrechts“ und führte aus, dass es sich beim Glücksspielstaatsvertrag 2012 nicht um einen endgültigen Quantensprung handele. Und heute – ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 auch nur eine Etappe von vielen? Vieles spricht dafür. So sind Online-Casinos zwar in den Glücksspielstaatsvertrag 2021 aufgenommen, indessen nur ansatzweise geregelt worden. Die maßgeblichen Regelungen müssen gem. § 22 c Abs. 1 GlüStV 2021 noch in jedem Land einzeln bestimmt werden. Es droht damit ein föderaler Flickenteppich, der sich im digitalen Zeitalter nicht bewähren wird. Abzuwarten bleibt ferner, ob die vorgesehene Regulierung der Sportwetten, des Online-Pokers und der virtuellen Automatenspiele praxistauglich sein wird: Werden sich die Anbieter auf das Regulierungsangebot mit den damit verknüpften Restriktionen einlassen, diese vor Gericht bekämpfen oder weiter ihr Glück im kaum regulierten Graubereich suchen? Finden Politik und Behörden die Kraft, konsequent gegen illegale Glücksspielangebote im Internet vorzugehen? Schließlich werden die Regeln für Spielhallen vermutlich die Gerichte auch in Zukunft beschäftigen.

Somit gilt frei nach Sepp Herberger: Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist vor dem Glücksspielstaatsvertrag!

Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Bochum*

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